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Einkommensteuer-Rechner 2026 — kostenlos online nach § 32a EStG berechnen

Zu versteuerndes Einkommen eingeben, Grundtabelle oder Splittingtabelle wählen — der Rechner ermittelt die Einkommensteuer nach der amtlichen Tarifformel, inklusive Grundfreibetrag sowie Durchschnitts- und Grenzsteuersatz.

Berechnung ausschließlich lokal in Ihrem Browser. Es wird nichts an einen Server übertragen.

Angaben zur Einkommensteuer

Veranlagungsart wählen und zu versteuerndes Einkommen eingeben, das Ergebnis wird automatisch berechnet.

Zu versteuerndes Einkommen laut Steuerbescheid bzw. Vorjahresunterlagen, nicht das Bruttogehalt.
Zeigt eine grobe Kirchensteuer-Schätzung zusätzlich an, mit Link zum genauen Kirchensteuer-Rechner.
Erscheint auf dem PDF-Nachweis, optional.

Tarifzonen nach § 32a EStG

Der Einkommensteuertarif verläuft in fünf Zonen vom Grundfreibetrag (0 %) über zwei linear-progressive Zonen bis zur Proportionalzone (42 %) und der Reichensteuerzone (45 %). Die aktuelle Zone ist hervorgehoben.

ZonezvE-Bereich (Grundtabelle)Grenzsteuersatz
Nullzone (Grundfreibetrag)bis 12.348 €0 %
1. Progressionszone12.349 – 17.799 €14,0 – 24,0 %
2. Progressionszone17.800 – 69.878 €24,0 – 42,0 %
Proportionalzone69.879 – 277.825 €42,0 %
Reichensteuerzoneab 277.826 €45,0 %

Bei der Splittingtabelle gelten die doppelten zvE-Grenzen (z.B. Grundfreibetrag bis 24.696 €), da die Steuer auf das halbierte gemeinsame Einkommen berechnet und anschließend verdoppelt wird.

Was dieser Rechner nicht abbildet

5 Punkte zur Genauigkeit dieser Berechnung
  1. Keine Ermittlung des zu versteuernden Einkommens selbst — Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge müssen bereits berücksichtigt sein (Eingabe = fertiges zvE laut Steuerbescheid).
  2. Kein Solidaritätszuschlag — dafür den separaten Solidaritätszuschlag-Rechner nutzen.
  3. Kirchensteuer wird nur grob geschätzt (Hebesatz × Einkommensteuer), ohne Kappungsgrenze oder besonderes Kirchgeld — dafür den Kirchensteuer-Rechner nutzen.
  4. Keine Kinderfreibetrag-Günstigerprüfung (Vergleich mit Kindergeld) und keine abweichenden Tarife für Land- und Forstwirtschaft (§ 32c EStG) oder besondere Einkünfte (§ 34 EStG, Fünftelregelung).
  5. Rundung auf volle Euro erfolgt gesetzeskonform je Tarifzone, kleine Rundungssprünge an Zonengrenzen sind amtlich üblich und keine Rechenfehler.

Dieser Rechner ersetzt keine Steuerberatung. Alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser, es werden keine Daten gespeichert oder übertragen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

12.348 Euro für Einzelveranlagte (Grundtabelle) und 24.696 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner (Splittingtabelle) nach § 32a Abs. 1 und 5 EStG. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an.

Wie funktioniert die Splittingtabelle?

Beim Splittingverfahren wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehepartner bzw. Lebenspartner halbiert, die Steuer nach dem Grundtarif auf diese Hälfte berechnet und anschließend verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG). Das senkt die Steuerlast vor allem, wenn beide Partner unterschiedlich hohe Einkommen haben.

Was ist der Unterschied zwischen Durchschnitts- und Grenzsteuersatz?

Der Durchschnittssteuersatz ist die gesamte Einkommensteuer im Verhältnis zum zu versteuernden Einkommen. Der Grenzsteuersatz zeigt, mit wie viel Prozent der nächste zusätzlich verdiente Euro besteuert wird — durch die Progression steigt er stufenweise von 14 % auf 45 %.

Ist die Kirchensteuer in diesem Ergebnis enthalten?

Nein. Kirchensteuer wird als eigener Zuschlag zur festgesetzten Einkommensteuer erhoben (8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen 14 Bundesländern). Für die genaue Kirchensteuer inkl. Kappungs-Hinweis nutzen Sie den separaten Kirchensteuer-Rechner.

Was bildet dieser Rechner nicht ab?

Keine Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen oder Freibeträge, die das zu versteuernde Einkommen erst ermitteln, keinen Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer und keine Kinderfreibetrag-Günstigerprüfung. Eingabe ist das bereits ermittelte zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid bzw. Vorjahresunterlagen.